Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
273.4 GefGLPr CH-NW

Art. 31 Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - Pakete

Durchführung des Vollzugs - Gefängnisaufenthalt - Verkehr mit der Aussenwelt
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Art. 31 Gefängnisgesetz, GefG · Pakete

1. Die Eingewiesenen dürfen in beschränktem Umfang Pakete empfangen.

2. Die Pakete werden vor der Aushändigung durch die zuständige Instanz gemäss Art. 28 Abs. 2 kontrolliert.

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