Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
273.4 GefGLPr CH-NW

Art. 30 Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - Telefongespräche

Durchführung des Vollzugs - Gefängnisaufenthalt - Verkehr mit der Aussenwelt
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Art. 30 Gefängnisgesetz, GefG · Telefongespräche

1. Die Eingewiesenen dürfen im Rahmen der Hausordnung das Telefon benützen.

2. Telefonisch eingegangene Mitteilungen werden nur in begründeten Fällen weitergeleitet.

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