273.4
GefGLPr
CH-NW
Art. 30 Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - Telefongespräche
Durchführung des Vollzugs - Gefängnisaufenthalt - Verkehr mit der Aussenwelt
Art. 30 Gefängnisgesetz, GefG · Telefongespräche
1. Die Eingewiesenen dürfen im Rahmen der Hausordnung das Telefon benützen.
2. Telefonisch eingegangene Mitteilungen werden nur in begründeten Fällen weitergeleitet.