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273.4 GefGLPr CH-NW

Art. 3 Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - Anwendbare Bestimmungen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Gefängnisgesetz, GefG · Anwendbare Bestimmungen

1. Der Vollzug der Freiheitsstrafen und Massnahmen erfolgt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, der Hausordnung und der Weisungen.

2. Vorbehalten bleiben

1. die Art. 74-92 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB);

2. besondere Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) und des Asylgesetzes (AsylG);

3. Anordnungen der Verfahrensleitung bei der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft;

4. Anordnungen der Strafvollzugsbehörden.

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