273.4
GefGLPr
CH-NW
Art. 3 Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - Anwendbare Bestimmungen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Gefängnisgesetz, GefG · Anwendbare Bestimmungen
1. Der Vollzug der Freiheitsstrafen und Massnahmen erfolgt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, der Hausordnung und der Weisungen.
2. Vorbehalten bleiben
1. die Art. 74-92 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB);
2. besondere Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) und des Asylgesetzes (AsylG);
3. Anordnungen der Verfahrensleitung bei der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft;
4. Anordnungen der Strafvollzugsbehörden.