273.4
GefGLPr
CH-NW
Art. 29 Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - 2. Im Besonderen
Durchführung des Vollzugs - Gefängnisaufenthalt - Verkehr mit der Aussenwelt
Art. 29 Gefängnisgesetz, GefG · 2. Im Besonderen
1. Die Gefängnisverwaltung kann den freien Briefverkehr mit Geistlichen, Ärztinnen oder Ärzten, Anwältinnen oder Anwälten, Urkundspersonen, Beiständinnen und Beiständen, Vormundinnen und Vormündern sowie Personen mit vergleichbaren Aufgaben gestatten.
2. Der Briefverkehr mit der Strafverteidigung und den Aufsichtsbehörden darf nicht kontrolliert werden. Art. 235 StPO bleibt vorbehalten.