273.4
GefGLPr
CH-NW
Art. 28 Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - Briefverkehr 1. Im Allgemeinen
Durchführung des Vollzugs - Gefängnisaufenthalt - Verkehr mit der Aussenwelt
Art. 28 Gefängnisgesetz, GefG · Briefverkehr 1. Im Allgemeinen
1. Die Eingewiesenen haben das Recht, Briefe abzusenden und zu empfangen.
2. Die aus- und eingehende Post unterliegt der Kontrolle durch
1. die Gefängnisverwaltung;
2. die Verfahrensleitung bei verhafteten Personen, sofern sie die Kontrolle nicht der Gefängnisverwaltung übertragen hat.
3. Briefe mit ungebührlichem Inhalt oder Mitteilungen, die sich auf das hängige Verfahren beziehen oder anderweitig gegen den Zweck der Haft verstossen, werden nicht weitergeleitet; die Eingewiesenen sind zu informieren, wenn ein Brief nicht weitergeleitet oder ausgehändigt, sondern zu ihren Akten gelegt wird.