Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
273.4 GefGLPr CH-NW

Art. 28 Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - Briefverkehr 1. Im Allgemeinen

Durchführung des Vollzugs - Gefängnisaufenthalt - Verkehr mit der Aussenwelt
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (56 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 28 Gefängnisgesetz, GefG · Briefverkehr 1. Im Allgemeinen

1. Die Eingewiesenen haben das Recht, Briefe abzusenden und zu empfangen.

2. Die aus- und eingehende Post unterliegt der Kontrolle durch

1. die Gefängnisverwaltung;

2. die Verfahrensleitung bei verhafteten Personen, sofern sie die Kontrolle nicht der Gefängnisverwaltung übertragen hat.

3. Briefe mit ungebührlichem Inhalt oder Mitteilungen, die sich auf das hängige Verfahren beziehen oder anderweitig gegen den Zweck der Haft verstossen, werden nicht weitergeleitet; die Eingewiesenen sind zu informieren, wenn ein Brief nicht weitergeleitet oder ausgehändigt, sondern zu ihren Akten gelegt wird.

← Art. 27 Gefängnisgesetz, GefG Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - Gegenstand Art. 29 Gefängnisgesetz, GefG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →