Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
273.4 GefGLPr CH-NW

Art. 27 Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - Versicherungen

Durchführung des Vollzugs - Gefängnisaufenthalt - Arbeit, Versicherungen
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Art. 27 Gefängnisgesetz, GefG · Versicherungen

1. Der Kanton versichert die Eingewiesenen angemessen gegen Unfall und Invalidität.

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