Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
273.4 GefGLPr CH-NW

Art. 26 Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - Arbeit

Durchführung des Vollzugs - Gefängnisaufenthalt - Arbeit, Versicherungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (56 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 26 Gefängnisgesetz, GefG · Arbeit

1. Strafgefangene sind zur Arbeit verpflichtet. Die Arbeit hat so weit als möglich ihren Fähigkeiten, ihrer Ausbildung und ihren Neigungen sowie dem Arbeitsangebot zu entsprechen.

2. Sie können im Falle der Bewährung mit ihrer Zustimmung ausserhalb der Vollzugseinrichtung beschäftigt werden.

3. Die Eingewiesenen können eigene Arbeiten verrichten, soweit die tatsächlichen Umstände im Gefängnis dies zulassen; bei Untersuchungshaft darf der Haftzweck nicht beeinträchtigt werden.

← Art. 25 Gefängnisgesetz, GefG Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - Gegenstand Art. 27 Gefängnisgesetz, GefG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →