273.4
GefGLPr
CH-NW
Art. 26 Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - Arbeit
Durchführung des Vollzugs - Gefängnisaufenthalt - Arbeit, Versicherungen
Art. 26 Gefängnisgesetz, GefG · Arbeit
1. Strafgefangene sind zur Arbeit verpflichtet. Die Arbeit hat so weit als möglich ihren Fähigkeiten, ihrer Ausbildung und ihren Neigungen sowie dem Arbeitsangebot zu entsprechen.
2. Sie können im Falle der Bewährung mit ihrer Zustimmung ausserhalb der Vollzugseinrichtung beschäftigt werden.
3. Die Eingewiesenen können eigene Arbeiten verrichten, soweit die tatsächlichen Umstände im Gefängnis dies zulassen; bei Untersuchungshaft darf der Haftzweck nicht beeinträchtigt werden.