273.4
GefGLPr
CH-NW
Art. 25 Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - Therapie
Durchführung des Vollzugs - Gefängnisaufenthalt - Gesundheits- und Krankenpflege
Art. 25 Gefängnisgesetz, GefG · Therapie
1. Therapeutische Behandlungen sind durch Fachpersonen zu ermöglichen, soweit sich solche durch die Abklärungen während der Strafuntersuchung und im Vollzug als notwendig erweist.
2. Sie sind auf das Vollzugsziel auszurichten und haben auf die Bedürfnisse des Eingewiesenen sowie die Gegebenheiten des Gefängnisses Rücksicht zu nehmen und die Bemühungen der Vollzugsorgane nachhaltig zu unterstützen.