273.4
GefGLPr
CH-NW
Art. 24 Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - 3. Abgabe von Arzneimitteln, Behandlungskosten
Durchführung des Vollzugs - Gefängnisaufenthalt - Gesundheits- und Krankenpflege
Art. 24 Gefängnisgesetz, GefG · 3. Abgabe von Arzneimitteln, Behandlungskosten
1. Arzneimittel werden unter dem Vorbehalt der Abgabe nicht rezeptpflichtiger Arzneimittel durch das Gefängnispersonal nur auf ärztliche Anordnung abgegeben.
2. Die Behandlungskosten werden dem Eingewiesenen oder der für ihn zahlungspflichtigen Stelle belastet. Ist dies nicht möglich, gehen die Kosten zu Lasten der einweisenden Instanz.