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273.4 GefGLPr CH-NW

Art. 23 Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - 2. Behandlungen

Durchführung des Vollzugs - Gefängnisaufenthalt - Gesundheits- und Krankenpflege
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Art. 23 Gefängnisgesetz, GefG · 2. Behandlungen

1. Spezialärztliche Behandlungen bedürfen der Anordnung durch die Gefängnisärztin oder den Gefängnisarzt.

2. Spezial- und zahnärztliche Behandlungen erfolgen nur, soweit sie unaufschiebbar sind.

3. Eingewiesene, die wegen physischen oder psychischen Leiden einer klinischen Behandlung bedürfen, werden nach Möglichkeit und Notwendigkeit in ein Spital mit Sicherheitsabteilung oder eine psychiatrische Klinik eingewiesen. Bei verhafteten Personen ist vorgängig die Verfahrensleitung zu benachrichtigen.

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