273.4
GefGLPr
CH-NW
Art. 22 Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - Ärztliche Betreuung 1. Allgemein
Durchführung des Vollzugs - Gefängnisaufenthalt - Gesundheits- und Krankenpflege
Art. 22 Gefängnisgesetz, GefG · Ärztliche Betreuung 1. Allgemein
1. Die ärztliche Betreuung ist gewährleistet und wird grundsätzlich durch die Gefängnisärztin oder den Gefängnisarzt sichergestellt.
2. Die Eingewiesenen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton können ihre ärztliche Betreuung durch ihre Hausärztin beziehungsweise ihren Hausarzt besorgen lassen.