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273.4 GefGLPr CH-NW

Art. 21 Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - Körperpflege

Durchführung des Vollzugs - Gefängnisaufenthalt - Gesundheits- und Krankenpflege
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Art. 21 Gefängnisgesetz, GefG · Körperpflege

1. Die Eingewiesenen sind zur regelmässigen Körperpflege verpflichtet.

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