Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
273.4 GefGLPr CH-NW

Art. 20 Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - Bewegung im Freien

Durchführung des Vollzugs - Gefängnisaufenthalt - Gesundheits- und Krankenpflege
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Art. 20 Gefängnisgesetz, GefG · Bewegung im Freien

1. Die Eingewiesenen, die nicht ausserhalb des Gefängnisses arbeiten, haben in der Regel Anspruch auf einen täglichen Aufenthalt im Freien (Spazierhof) von einer Stunde, mindestens jedoch von einer halben Stunde.

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