273.4
GefGLPr
CH-NW
Art. 20 Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - Bewegung im Freien
Durchführung des Vollzugs - Gefängnisaufenthalt - Gesundheits- und Krankenpflege
Art. 20 Gefängnisgesetz, GefG · Bewegung im Freien
1. Die Eingewiesenen, die nicht ausserhalb des Gefängnisses arbeiten, haben in der Regel Anspruch auf einen täglichen Aufenthalt im Freien (Spazierhof) von einer Stunde, mindestens jedoch von einer halben Stunde.