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273.4 GefGLPr CH-NW

Art. 2 Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - Aufgaben

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Gefängnisgesetz, GefG · Aufgaben

1. Das kantonale Gefängnis dient dem Vollzug

1. der Untersuchungs- und Sicherheitshaft;

2. der Auslieferungs-, Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft;

3. der Freiheitsstrafen an Erwachsenen und Freiheitsentzügen an Jugendlichen im Rahmen der Strafvollzugsgesetzgebung[1];

4. des polizeilichen Gewahrsams;

5. der Freiheitsstrafen gemäss Militärstrafgesetz[2] im Rahmen der Strafvollzugsgesetzgebung[3].

2. Es kann administrativ festgenommene Personen bis zur Überführung in eine geeignete Anstalt aufnehmen.

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