273.4
GefGLPr
CH-NW
Art. 2 Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - Aufgaben
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Gefängnisgesetz, GefG · Aufgaben
1. Das kantonale Gefängnis dient dem Vollzug
1. der Untersuchungs- und Sicherheitshaft;
2. der Auslieferungs-, Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft;
3. der Freiheitsstrafen an Erwachsenen und Freiheitsentzügen an Jugendlichen im Rahmen der Strafvollzugsgesetzgebung[1];
4. des polizeilichen Gewahrsams;
5. der Freiheitsstrafen gemäss Militärstrafgesetz[2] im Rahmen der Strafvollzugsgesetzgebung[3].
2. Es kann administrativ festgenommene Personen bis zur Überführung in eine geeignete Anstalt aufnehmen.