Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
273.4 GefGLPr CH-NW

Art. 19 Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - Genussmittel

Durchführung des Vollzugs - Gefängnisaufenthalt - Kleider, Effekten, Verpflegung, Genussmittel
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Art. 19 Gefängnisgesetz, GefG · Genussmittel

1. Ein Anspruch auf Konsum alkoholischer Getränke besteht nicht.

2. Das Rauchen ist an den dafür vorgesehenen Örtlichkeiten gestattet.

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