273.4
GefGLPr
CH-NW
Art. 19 Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - Genussmittel
Durchführung des Vollzugs - Gefängnisaufenthalt - Kleider, Effekten, Verpflegung, Genussmittel
Art. 19 Gefängnisgesetz, GefG · Genussmittel
1. Ein Anspruch auf Konsum alkoholischer Getränke besteht nicht.
2. Das Rauchen ist an den dafür vorgesehenen Örtlichkeiten gestattet.