Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
273.4 GefGLPr CH-NW

Art. 18 Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - Verpflegung

Durchführung des Vollzugs - Gefängnisaufenthalt - Kleider, Effekten, Verpflegung, Genussmittel
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (56 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 18 Gefängnisgesetz, GefG · Verpflegung

1. Die Eingewiesenen erhalten eine ausreichende und gesunde Verpflegung, bei deren Zusammensetzung der Glaubenszugehörigkeit soweit als möglich Rechnung getragen wird.

2. Diätkost sowie andere spezielle oder zusätzliche Verpflegung wird nur auf gefängnisärztliche Anordnung abgegeben.

3. Der auswärtige Bezug von Mahlzeiten ist Untersuchungshäftlingen vorbehalten, sofern die Gefängnisverwaltung dem zustimmt und sie für die damit verbundenen Mehrkosten aufkommen.

← Art. 17 Gefängnisgesetz, GefG Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - Gegenstand Art. 19 Gefängnisgesetz, GefG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →