273.4
GefGLPr
CH-NW
Art. 18 Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - Verpflegung
Durchführung des Vollzugs - Gefängnisaufenthalt - Kleider, Effekten, Verpflegung, Genussmittel
Art. 18 Gefängnisgesetz, GefG · Verpflegung
1. Die Eingewiesenen erhalten eine ausreichende und gesunde Verpflegung, bei deren Zusammensetzung der Glaubenszugehörigkeit soweit als möglich Rechnung getragen wird.
2. Diätkost sowie andere spezielle oder zusätzliche Verpflegung wird nur auf gefängnisärztliche Anordnung abgegeben.
3. Der auswärtige Bezug von Mahlzeiten ist Untersuchungshäftlingen vorbehalten, sofern die Gefängnisverwaltung dem zustimmt und sie für die damit verbundenen Mehrkosten aufkommen.