273.4
GefGLPr
CH-NW
Art. 17 Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - Kleider, Effekten
Durchführung des Vollzugs - Gefängnisaufenthalt - Kleider, Effekten, Verpflegung, Genussmittel
Art. 17 Gefängnisgesetz, GefG · Kleider, Effekten
1. Die Eingewiesenen tragen ihre eigenen Kleider.
2. Die Hausordnung bestimmt, inwieweit die Eingewiesenen weitere persönliche Gegenstände in die Zelle mitnehmen dürfen.