Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
273.4 GefGLPr CH-NW

Art. 17 Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - Kleider, Effekten

Durchführung des Vollzugs - Gefängnisaufenthalt - Kleider, Effekten, Verpflegung, Genussmittel
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Art. 17 Gefängnisgesetz, GefG · Kleider, Effekten

1. Die Eingewiesenen tragen ihre eigenen Kleider.

2. Die Hausordnung bestimmt, inwieweit die Eingewiesenen weitere persönliche Gegenstände in die Zelle mitnehmen dürfen.

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