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273.4 GefGLPr CH-NW

Art. 16 Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - Zelleneinrichtung

Durchführung des Vollzugs - Gefängnisaufenthalt - Allgemein
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Art. 16 Gefängnisgesetz, GefG · Zelleneinrichtung

1. Die Eingewiesenen dürfen ihre Zellen in angemessener Weise mit persönlichen Gegenständen einrichten.

2. Ordnung und Sicherheit müssen gewährleistet bleiben.

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