273.4
GefGLPr
CH-NW
Art. 16 Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - Zelleneinrichtung
Durchführung des Vollzugs - Gefängnisaufenthalt - Allgemein
Art. 16 Gefängnisgesetz, GefG · Zelleneinrichtung
1. Die Eingewiesenen dürfen ihre Zellen in angemessener Weise mit persönlichen Gegenständen einrichten.
2. Ordnung und Sicherheit müssen gewährleistet bleiben.