273.4
GefGLPr
CH-NW
Art. 14 Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - Austritt
Durchführung des Vollzugs - Eintritt, Austritt
Art. 14 Gefängnisgesetz, GefG · Austritt
1. Vor dem Austritt wird die Zelle auf allfällige Schäden kontrolliert.
2. Die Eingewiesenen haften für den von ihnen vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schaden. Dieser kann mit dem verwalteten Bargeld verrechnet werden.
3. Die abgenommenen Effekten, Schriften und das Bargeld unter Vorbehalt von Abs. 2 sind gegen unterschriftliche Bestätigung auszuhändigen.