273.4
GefGLPr
CH-NW
Art. 13 Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - 2. Untersuchungen
Durchführung des Vollzugs - Eintritt, Austritt
Art. 13 Gefängnisgesetz, GefG · 2. Untersuchungen
1. Die Durchführung von Leibesvisitationen bei Eingewiesenen, die im Verdacht stehen, auf sich oder in ihrem Körper unerlaubte Gegenstände zu verbergen, richtet sich nach Art. 85 StGB.
2. Neu eintretende Eingewiesene können zur Abklärung allfälliger Beeinträchtigungen ihres Gesundheitszustandes einer physischen oder psychischen Untersuchung durch Fachpersonal unterzogen werden.