Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
273.4 GefGLPr CH-NW

Art. 13 Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - 2. Untersuchungen

Durchführung des Vollzugs - Eintritt, Austritt
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (56 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 Gefängnisgesetz, GefG · 2. Untersuchungen

1. Die Durchführung von Leibesvisitationen bei Eingewiesenen, die im Verdacht stehen, auf sich oder in ihrem Körper unerlaubte Gegenstände zu verbergen, richtet sich nach Art. 85 StGB.

2. Neu eintretende Eingewiesene können zur Abklärung allfälliger Beeinträchtigungen ihres Gesundheitszustandes einer physischen oder psychischen Untersuchung durch Fachpersonal unterzogen werden.

← Art. 12 Gefängnisgesetz, GefG Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - Gegenstand Art. 14 Gefängnisgesetz, GefG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →