273.4
GefGLPr
CH-NW
Art. 12 Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - Eintritt 1. Effekten
Durchführung des Vollzugs - Eintritt, Austritt
Art. 12 Gefängnisgesetz, GefG · Eintritt 1. Effekten
1. Das Gefängnispersonal durchsucht beim Eintritt die persönlichen Gegenstände (Effekten) der Eingewiesenen. Diese können ihnen aus Gründen der Sicherheit, Ruhe und Ordnung sowie der Gesundheit und Hygiene jederzeit abgenommen werden.
2. Über abgenommene Effekten, Schriften und das Bargeld wird ein detailliertes Verzeichnis erstellt, das von den Eingewiesenen durch Unterschrift bestätigt wird.
3. Bargeld, das die Eingewiesenen beim Eintritt mit sich tragen oder das ihnen während des Gefängnisaufenthaltes zufliesst, wird ihnen abgenommen und ihrem Konto gutgeschrieben.