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273.4 GefGLPr CH-NW

Art. 11 Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - Allgemeine Pflichten

Durchführung des Vollzugs - Allgemeine Vorschriften
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Art. 11 Gefängnisgesetz, GefG · Allgemeine Pflichten

1. Die Eingewiesenen haben sich ruhig zu verhalten und die Anweisungen von Gefängnisverwaltung und Gefängnispersonal zu befolgen.

2. Sie halten ihre Zellen in Ordnung und behandeln die Einrichtungen des Gefängnisses mit Sorgfalt.

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