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273.4 GefGLPr CH-NW

Art. 10 Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, GefG) - Strafgefangene

Durchführung des Vollzugs - Allgemeine Vorschriften
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Art. 10 Gefängnisgesetz, GefG · Strafgefangene

1. Zur Aufnahme von Strafgefangenen bedarf es eines rechtskräftigen Urteils oder der Anordnung des vorzeitigen Strafantrittes nach Art. 236 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO).

2. Die Gefängnisverwaltung erstattet der Strafvollzugsbehörde auf Verlangen Bericht über das Verhalten von Strafgefangenen und bescheinigt ihr die von den Strafgefangenen verbüsste Zeit.

3. Die Strafgefangenen werden unter Vorbehalt von Art. 78 StGB in Gruppenhaft untergebracht.

4. Frauen und Männer, Erwachsene und Jugendliche sowie Strafgefangene und Untersuchungshäftlinge sind getrennt voneinander unterzubringen.

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