273.3
StVG
CH-NW
Art. 9c Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (Strafvollzugsgesetz, StVG) - Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug
Vollzugsverfahren
Art. 9c Strafvollzugsgesetz, StVG · Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug
1. Der vorzeitige Massnahmenvollzug bedarf der Zustimmung der Strafvollzugsbehörde.
2. Im vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug benötigt die Strafvollzugsbehörde für Vollzugslockerungen und -entlassungen die Zustimmung der Verfahrensleitung.