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273.3 StVG CH-NW

Art. 9c Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (Strafvollzugsgesetz, StVG) - Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug

Vollzugsverfahren
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Art. 9c Strafvollzugsgesetz, StVG · Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug

1. Der vorzeitige Massnahmenvollzug bedarf der Zustimmung der Strafvollzugsbehörde.

2. Im vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug benötigt die Strafvollzugsbehörde für Vollzugslockerungen und -entlassungen die Zustimmung der Verfahrensleitung.

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