273.3
StVG
CH-NW
Art. 9 Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (Strafvollzugsgesetz, StVG) - Datenaustausch unter Behörden und Amtsstellen
Vollzugsverfahren
Art. 9 Strafvollzugsgesetz, StVG · Datenaustausch unter Behörden und Amtsstellen
1. Die Strafvollzugsbehörde kann die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Straf-, Kindes- und Erwachsenenschutzakten sowie andere einschlägige Akten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bei anderen Behörden und Amtsstellen einfordern.
2. Weist eine andere Behörde oder Amtsstelle nach, dass sie für eine gesetzlich vorgesehene Aufgabenerfüllung Informationen über eine verurteilte oder eingewiesene Person benötigt, kann die Strafvollzugsbehörde ihr diese erteilen.