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273.3 StVG CH-NW

Art. 8a Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (Strafvollzugsgesetz, StVG) - Datenbearbeitung

Vollzugsverfahren
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Art. 8a Strafvollzugsgesetz, StVG · Datenbearbeitung

1. Die Strafvollzugsbehörde und andere mit der Erfüllung dieses Gesetzes betrauten Personen können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bearbeiten, soweit sie die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

2. Die Bekanntgabe dieser Daten richtet sich nach Art. 9 und 9a.

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