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273.3 StVG CH-NW

Art. 6a Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (Strafvollzugsgesetz, StVG) - Jugendanwältin, Jugendanwalt

Zuständigkeiten
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Art. 6a Strafvollzugsgesetz, StVG · Jugendanwältin, Jugendanwalt

1. Die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt ist als Strafvollzugsbehörde für den Straf- und Schutzmassnahmenvollzug an Jugendlichen zuständig.

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