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273.3 StVG CH-NW

Art. 6 Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (Strafvollzugsgesetz, StVG) - Amt

Zuständigkeiten
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Art. 6 Strafvollzugsgesetz, StVG · Amt

1. Das Amt ist als Strafvollzugsbehörde für alle Anordnungen und Verfügungen sowie für die Antragsstellung an Gerichte, Staatsanwaltschaft und Erwachsenenschutzbehörde zuständig, die durch die Gesetzgebung nicht einer anderen Instanz zugewiesen werden.

2. Es ist insbesondere zuständig für

1. den Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen sowie dessen vorzeitigen Vollzug;

2. die Bewährungshilfe;

3. die freiwillig in Anspruch genommene soziale Betreuung während der Dauer des Strafverfahrens und des Strafvollzuges gemäss Art. 96 StGB;

4. die Aufsicht gemäss Art. 12 JStG und die persönliche Betreuung gemäss Art. 13 JStG sowie deren vorsorgliche Durchführung nach Art. 5 JStG, sofern das Amt damit beauftragt wird;

5. die Begleitung der Jugendlichen im Vollzug gemäss Art. 27 Abs. 5 JStG und während der Probezeit gemäss Art. 29 Abs. 3 JStG.

6 * die Anordnung von Lernprogrammen im Vollzugsverfahren sowie die Koordination und Überwachung von Lernprogrammen im Untersuchungs- oder Gerichtsverfahren, sofern das Amt damit beauftragt wird.

3. Das Amt kann mit dem Vollzug von Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 Strafprozessordnung (StPO) beauftragt werden.

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