273.3
StVG
CH-NW
Art. 4 Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (Strafvollzugsgesetz, StVG) - Direktion
Zuständigkeiten
Art. 4 Strafvollzugsgesetz, StVG · Direktion
1. Die Direktion
1. ist die Aufsichtsbehörde über den Vollzug von Strafen und Massnahmen an Erwachsenen;
2. ist die Aufsichtsbehörde über die Bewährungshilfe an Erwachsenen und Jugendlichen;
3. kann privat geführten Vollzugsanstalten und -einrichtungen die Bewilligung gemäss Art. 379 Abs. 1 StGB erteilen.
2. Sie kann für die Vollzugsbereiche gemäss Art. 6 Abs. 2 Ziff. 2-6 Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschliessen.