Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
273.3 StVG CH-NW

Art. 4 Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (Strafvollzugsgesetz, StVG) - Direktion

Zuständigkeiten
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Art. 4 Strafvollzugsgesetz, StVG · Direktion

1. Die Direktion

1. ist die Aufsichtsbehörde über den Vollzug von Strafen und Massnahmen an Erwachsenen;

2. ist die Aufsichtsbehörde über die Bewährungshilfe an Erwachsenen und Jugendlichen;

3. kann privat geführten Vollzugsanstalten und -einrichtungen die Bewilligung gemäss Art. 379 Abs. 1 StGB erteilen.

2. Sie kann für die Vollzugsbereiche gemäss Art. 6 Abs. 2 Ziff. 2-6 Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschliessen.

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