273.3
StVG
CH-NW
Art. 3 Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (Strafvollzugsgesetz, StVG) - Regierungsrat
Zuständigkeiten
Art. 3 Strafvollzugsgesetz, StVG · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat fördert im Rahmen der Richtlinien des Konkordates die Aus-, Fort- und Weiterbildung der im Strafvollzug tätigen Personen. Er kann zu diesem Zweck mit anderen Kantonen und Dritten Vereinbarungen über den gemeinsamen Betrieb von Bildungseinrichtungen oder gemeinsame Bildungsangebote abschliessen.
2. Er wählt eine Fachkommission gemäss Art. 62d Abs. 2 und Art. 64b Abs. 2 lit. c StGB, die gemeinsam mit anderen Kantonen geführt werden kann.