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273.3 StVG CH-NW

Art. 29 Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (Strafvollzugsgesetz, StVG) - Auflösung des Schutzaufsichtsfonds

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 29 Strafvollzugsgesetz, StVG · Auflösung des Schutzaufsichtsfonds

1. Der Schutzaufsichtsfonds wird per 31. Dezember 2006 aufgelöst und dessen Vermögen der Staatskasse zugewiesen.

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