273.3
StVG
CH-NW
Art. 27 Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (Strafvollzugsgesetz, StVG) - Beschwerde
Rechtsschutz
Art. 27 Strafvollzugsgesetz, StVG · Beschwerde
1. Verfügungen der Anstaltsleitung, der Ämter und der Gerichtskasse können binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung mit Beschwerde bei der jeweiligen Aufsichtsbehörde angefochten werden.
2. Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Direktion können binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
3. Verfügungen, denen von Gesetzes wegen, auf Antrag der Vollzugsbehörde oder der verurteilten Person ein Entscheid einer richterlichen Behörde folgt, sind nicht auf dem Verwaltungsrechtsweg anfechtbar.