Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
273.3 StVG CH-NW

Art. 27 Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (Strafvollzugsgesetz, StVG) - Beschwerde

Rechtsschutz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (37 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 27 Strafvollzugsgesetz, StVG · Beschwerde

1. Verfügungen der Anstaltsleitung, der Ämter und der Gerichtskasse können binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung mit Beschwerde bei der jeweiligen Aufsichtsbehörde angefochten werden.

2. Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Direktion können binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

3. Verfügungen, denen von Gesetzes wegen, auf Antrag der Vollzugsbehörde oder der verurteilten Person ein Entscheid einer richterlichen Behörde folgt, sind nicht auf dem Verwaltungsrechtsweg anfechtbar.

← Art. 26 Strafvollzugsgesetz, StVG Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (Strafvollzugsgesetz, StVG) - Gegenstand Art. 28 Strafvollzugsgesetz, StVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →