Art. 26 Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (Strafvollzugsgesetz, StVG) - 2. weitere Kosten
Art. 26 Strafvollzugsgesetz, StVG · 2. weitere Kosten
1. Kosten, die mit dem eigentlichen Strafvollzug in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen und die der Kanton nicht auf Grund anderer Gesetzesvorschriften zu tragen hat, wie Kosten für Spitalpflege, Aufenthalt in Heil- oder Pflegeinstitutionen oder für notwendige zahnärztliche Behandlung, hat unter Vorbehalt von Abs. 2 die eingewiesene Person zu tragen.
2. Soweit diese Kosten im Rahmen der wirtschaftlichen Sozialhilfe ausgerichtet werden, gehen sie zu Lasten des sozialhilfepflichtigen Gemeinwesens nach dem Gesetz über die Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) beziehungsweise dem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG).
3. Das Fehlen persönlicher Mittel oder einer Gutsprache des sozialhilfepflichtigen Gemeinwesens steht einer medizinisch indizierten oder sonstwie gebotenen Leistung nicht entgegen.