Art. 25 Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (Strafvollzugsgesetz, StVG) - Kostentragung 1. Vollzugskosten
Art. 25 Strafvollzugsgesetz, StVG · Kostentragung 1. Vollzugskosten
1. Der Kanton trägt gemäss Art. 380 StGB und Art. 45 der Jugendstrafprozessordnung (JStPO) die Vollzugskosten. Die betroffene Person hat sich an diesen zu beteiligen, sofern die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine Überbindung rechtfertigen und soweit nicht Dritte für die Kosten aufkommen.
2. Die Strafvollzugsbehörde entscheidet gemäss Art. 380 Abs. 2 StGB und Art. 45 Abs. 5 und 6 JStPO über die Beteiligung der verurteilten Person an den Vollzugskosten sowie der Eltern von Jugendlichen an den Kosten der Schutzmassnahmen und der Beobachtung.
3. Kommunale und kantonale Instanzen erteilen der Strafvollzugsbehörde kostenlos die für die Erhebung der Kostenbeteiligung benötigten Auskünfte und gewähren ihr auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten.