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273.3 StVG CH-NW

Art. 24 Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (Strafvollzugsgesetz, StVG) - Einzelfallhilfe

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Art. 24 Strafvollzugsgesetz, StVG · Einzelfallhilfe

1. Das Amt unterstützt im Sinne einer Einzelfallhilfe die gemäss Art. 6 Abs. 2 betreuten Personen sowie solche, die aus der Bewährungshilfe oder dem Strafvollzug entlassen werden.

2. Die Einzelfallhilfe ist so zu bemessen, dass diese Personen umgehend und wirksam im Sinne einer Soforthilfe unterstützt werden können; Art. 26 Abs. 2 bleibt vorbehalten.

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