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273.3 StVG CH-NW

Art. 22 Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (Strafvollzugsgesetz, StVG) - Verkehrsunterricht

Besondere Massnahmen im Strafvollzug an Jugendlichen
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Art. 22 Strafvollzugsgesetz, StVG · Verkehrsunterricht

1. Die Strafvollzugsbehörde erlässt das Aufgebot zum Verkehrsunterricht. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über das Vorverfahren gemäss Art. 95 des Gerichtsgesetzes.

2. Der Verkehrsunterricht wird durch die Polizei erteilt; er muss dem Alter der Jugendlichen angepasst sein und auf die begangenen Verletzungen von Strassenverkehrsvorschriften Bezug nehmen.

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