273.3
StVG
CH-NW
Art. 22 Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (Strafvollzugsgesetz, StVG) - Verkehrsunterricht
Besondere Massnahmen im Strafvollzug an Jugendlichen
Art. 22 Strafvollzugsgesetz, StVG · Verkehrsunterricht
1. Die Strafvollzugsbehörde erlässt das Aufgebot zum Verkehrsunterricht. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über das Vorverfahren gemäss Art. 95 des Gerichtsgesetzes.
2. Der Verkehrsunterricht wird durch die Polizei erteilt; er muss dem Alter der Jugendlichen angepasst sein und auf die begangenen Verletzungen von Strassenverkehrsvorschriften Bezug nehmen.