Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
273.3 StVG CH-NW

Art. 21 Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (Strafvollzugsgesetz, StVG) - Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbot

Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (37 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21 Strafvollzugsgesetz, StVG · Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbot

1. Die Strafvollzugsbehörde vollzieht die Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbote gemäss Art. 67 ff. StGB.

2. Zur Durchsetzung eines solchen Verbots können im Rahmen der Amtshilfe andere Behörden und Polizeiorgane zugezogen werden.

3. Die Strafvollzugsbehörde entscheidet über den Einsatz technischer Geräte zur Überwachung der Einhaltung der Verbote.

4. Das Gericht, das ein Tätigkeits-, Kontakt- oder Rayonverbot angeordnet hat, entscheidet gemäss Art. 67c Abs. 4-6 StGB über dessen inhaltliche oder zeitliche Einschränkung oder Aufhebung.

← Art. 20 Strafvollzugsgesetz, StVG Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (Strafvollzugsgesetz, StVG) - Gegenstand Art. 22 Strafvollzugsgesetz, StVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →