273.3
StVG
CH-NW
Art. 21 Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (Strafvollzugsgesetz, StVG) - Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbot
Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen
Art. 21 Strafvollzugsgesetz, StVG · Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbot
1. Die Strafvollzugsbehörde vollzieht die Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbote gemäss Art. 67 ff. StGB.
2. Zur Durchsetzung eines solchen Verbots können im Rahmen der Amtshilfe andere Behörden und Polizeiorgane zugezogen werden.
3. Die Strafvollzugsbehörde entscheidet über den Einsatz technischer Geräte zur Überwachung der Einhaltung der Verbote.
4. Das Gericht, das ein Tätigkeits-, Kontakt- oder Rayonverbot angeordnet hat, entscheidet gemäss Art. 67c Abs. 4-6 StGB über dessen inhaltliche oder zeitliche Einschränkung oder Aufhebung.