273.3
StVG
CH-NW
Art. 20 Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (Strafvollzugsgesetz, StVG) - Verwahrung und stationäre therapeutische Behandlung
Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen
Art. 20 Strafvollzugsgesetz, StVG · Verwahrung und stationäre therapeutische Behandlung
1. Die Direktion ist zuständig für die bedingte Entlassung aus
1. der Verwahrung nach den Art. 64a und Art. 64b StGB;
2. der stationären therapeutischen Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB.