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273.3 StVG CH-NW

Art. 20 Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (Strafvollzugsgesetz, StVG) - Verwahrung und stationäre therapeutische Behandlung

Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen
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Art. 20 Strafvollzugsgesetz, StVG · Verwahrung und stationäre therapeutische Behandlung

1. Die Direktion ist zuständig für die bedingte Entlassung aus

1. der Verwahrung nach den Art. 64a und Art. 64b StGB;

2. der stationären therapeutischen Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB.

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