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273.3 StVG CH-NW

Art. 19 Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (Strafvollzugsgesetz, StVG) - Ambulante Behandlung

Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen
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Art. 19 Strafvollzugsgesetz, StVG · Ambulante Behandlung

1. Die Strafvollzugsbehörde ist zuständig für sämtliche Anordnungen und Verfügungen im Zusammenhang mit der ambulanten Behandlung nach den Art. 63-63b StGB, soweit sie nicht dem Gericht vorbehalten sind.

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