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273.3 StVG CH-NW

Art. 17 Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (Strafvollzugsgesetz, StVG) - Strafunterbrechung, Verlegung

Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen
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Art. 17 Strafvollzugsgesetz, StVG · Strafunterbrechung, Verlegung

1. Die Strafvollzugsbehörde entscheidet auf Antrag der Anstaltsleitung über Begehren um Unterbrechung eines Straf- oder Massnahmenvollzuges aus wichtigen Gründen.

2. Sie kann eine Person zur Fortsetzung des Straf- oder Massnahmenvollzugs in eine andere Vollzugsanstalt, psychiatrische Klinik oder anerkannte private Institution verlegen, wenn

1. ihr Zustand oder ihr Verhalten dies notwendig macht;

2. ihre Behandlung dies erfordert; oder

3. ihre Eingliederung dadurch eher erreicht wird.

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