273.3
StVG
CH-NW
Art. 17 Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (Strafvollzugsgesetz, StVG) - Strafunterbrechung, Verlegung
Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen
Art. 17 Strafvollzugsgesetz, StVG · Strafunterbrechung, Verlegung
1. Die Strafvollzugsbehörde entscheidet auf Antrag der Anstaltsleitung über Begehren um Unterbrechung eines Straf- oder Massnahmenvollzuges aus wichtigen Gründen.
2. Sie kann eine Person zur Fortsetzung des Straf- oder Massnahmenvollzugs in eine andere Vollzugsanstalt, psychiatrische Klinik oder anerkannte private Institution verlegen, wenn
1. ihr Zustand oder ihr Verhalten dies notwendig macht;
2. ihre Behandlung dies erfordert; oder
3. ihre Eingliederung dadurch eher erreicht wird.