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273.3 StVG CH-NW

Art. 16 Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (Strafvollzugsgesetz, StVG) - Widerruf besonderer Vollzugsformen

Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen
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Art. 16 Strafvollzugsgesetz, StVG · Widerruf besonderer Vollzugsformen

1. Die Strafvollzugsbehörde kann den Vollzug in Form der Halbgefangenschaft, der gemeinnützigen Arbeit oder der elektronischen Überwachung bei Missbrauch, Nichteinhalten von Auflagen oder bei Wegfall der Voraussetzungen widerrufen.

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