273.3
StVG
CH-NW
Art. 16 Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (Strafvollzugsgesetz, StVG) - Widerruf besonderer Vollzugsformen
Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen
Art. 16 Strafvollzugsgesetz, StVG · Widerruf besonderer Vollzugsformen
1. Die Strafvollzugsbehörde kann den Vollzug in Form der Halbgefangenschaft, der gemeinnützigen Arbeit oder der elektronischen Überwachung bei Missbrauch, Nichteinhalten von Auflagen oder bei Wegfall der Voraussetzungen widerrufen.