273.3
StVG
CH-NW
Art. 14 Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (Strafvollzugsgesetz, StVG) - 2. Einweisung
Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen
Art. 14 Strafvollzugsgesetz, StVG · 2. Einweisung
1. Die Strafvollzugsbehörde erlässt für den Vollzug einer unbedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden strafrechtlichen Massnahme eine Verfügung und legt darin die erforderlichen Anordnungen, Bedingungen und Auflagen fest.
2. Diese enthält insbesondere den Urteilsspruch, den Vollzugsort und die Vollzugsdaten.