Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
273.3 StVG CH-NW

Art. 14 Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (Strafvollzugsgesetz, StVG) - 2. Einweisung

Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (37 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 14 Strafvollzugsgesetz, StVG · 2. Einweisung

1. Die Strafvollzugsbehörde erlässt für den Vollzug einer unbedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden strafrechtlichen Massnahme eine Verfügung und legt darin die erforderlichen Anordnungen, Bedingungen und Auflagen fest.

2. Diese enthält insbesondere den Urteilsspruch, den Vollzugsort und die Vollzugsdaten.

← Art. 13 Strafvollzugsgesetz, StVG Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (Strafvollzugsgesetz, StVG) - Gegenstand Art. 15 Strafvollzugsgesetz, StVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →