273.3
StVG
CH-NW
Art. 12 Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (Strafvollzugsgesetz, StVG) - Vollzug von Freiheitsstrafen und Freiheitsentzügen
Vollzugsverfahren
Art. 12 Strafvollzugsgesetz, StVG · Vollzug von Freiheitsstrafen und Freiheitsentzügen
1. Freiheitsstrafen an Erwachsenen und Freiheitsentzüge an Jugendlichen sind nach Möglichkeit in den Vollzugsanstalten des Konkordates zu vollziehen, soweit diese nicht im kantonalen Gefängnis vollzogen werden können.