Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
273.3 StVG CH-NW

Art. 12 Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (Strafvollzugsgesetz, StVG) - Vollzug von Freiheitsstrafen und Freiheitsentzügen

Vollzugsverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (37 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 Strafvollzugsgesetz, StVG · Vollzug von Freiheitsstrafen und Freiheitsentzügen

1. Freiheitsstrafen an Erwachsenen und Freiheitsentzüge an Jugendlichen sind nach Möglichkeit in den Vollzugsanstalten des Konkordates zu vollziehen, soweit diese nicht im kantonalen Gefängnis vollzogen werden können.

← Art. 11a Strafvollzugsgesetz, StVG Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (Strafvollzugsgesetz, StVG) - Gegenstand Art. 12a Strafvollzugsgesetz, StVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →