273.3
StVG
CH-NW
Art. 11a Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (Strafvollzugsgesetz, StVG) - Überwachung des Fernmeldeverkehrs
Vollzugsverfahren
Art. 11a Strafvollzugsgesetz, StVG · Überwachung des Fernmeldeverkehrs
1. Die Strafvollzugsbehörde kann zur Fahndung nach einer verurteilten Person gemäss Art. 36 des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) eine Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anordnen.
2. Zur Durchführung kann die Polizei zugezogen werden.
3. Genehmigungsbehörde ist das Zwangsmassnahmengericht, Beschwerdeinstanz ist das Verwaltungsgericht.