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273.3 StVG CH-NW

Art. 11a Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (Strafvollzugsgesetz, StVG) - Überwachung des Fernmeldeverkehrs

Vollzugsverfahren
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Art. 11a Strafvollzugsgesetz, StVG · Überwachung des Fernmeldeverkehrs

1. Die Strafvollzugsbehörde kann zur Fahndung nach einer verurteilten Person gemäss Art. 36 des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) eine Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anordnen.

2. Zur Durchführung kann die Polizei zugezogen werden.

3. Genehmigungsbehörde ist das Zwangsmassnahmengericht, Beschwerdeinstanz ist das Verwaltungsgericht.

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