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273.3 StVG CH-NW

Art. 11 Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (Strafvollzugsgesetz, StVG) - Sicherungsmassnahmen

Vollzugsverfahren
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Art. 11 Strafvollzugsgesetz, StVG · Sicherungsmassnahmen

1. Die Strafvollzugsbehörde trifft zum Zwecke der Sicherung des Straf- und Massnahmenvollzugs die nötigen Massnahmen.

2. Sie kann bei Verdacht auf Betäubungsmittel-, Alkohol- oder Medikamentenmissbrauch Urinproben, Atemluftkontrollen, Blutproben, Haaranalysen und ähnliche Kontrollen anordnen.

3. Rechtsmittel gegen die Anordnung von Sicherungsmassnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.

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