Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
273.3 StVG CH-NW

Art. 10 Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (Strafvollzugsgesetz, StVG) - Polizeiliche Zuführung

Vollzugsverfahren
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Art. 10 Strafvollzugsgesetz, StVG · Polizeiliche Zuführung

1. Die verurteilte Person kann polizeilich zugeführt werden lassen, wenn sie den Aufforderungen der Strafvollzugsbehörde keine Folge leistet.

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