273.3
StVG
CH-NW
Art. 10 Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (Strafvollzugsgesetz, StVG) - Polizeiliche Zuführung
Vollzugsverfahren
Art. 10 Strafvollzugsgesetz, StVG · Polizeiliche Zuführung
1. Die verurteilte Person kann polizeilich zugeführt werden lassen, wenn sie den Aufforderungen der Strafvollzugsbehörde keine Folge leistet.