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Art. 7 Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen - Fachkonferenzen

Organisation, Aufgaben, Befugnisse
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Art. 7 Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen · Fachkonferenzen

1. Es bestehen folgende Fachkonferenzen

a) Fachkonferenz der Einweisungs- und Vollzugsbehörden (FKE);

b) Fachkonferenz der Vollzugsinstitutionen (FKI);

c) Fachkonferenz der Bewährungshilfe (FKB).

2. Die Fachkonferenzen dienen dem interkantonalen fachspezifischen Erfahrungs- und Informationsaustausch. Sie wirken bei der Meinungsbildung der Konferenz mit.

3. Soweit nicht das Reglement Anordnungen trifft, regeln die Fachkonferenzen ihr Verfahren selbst.

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