273.1
AKPGTCP
CH-NW
Art. 19 Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen - Kostenbeteiligung
Vollzugsbestimmungen
Art. 19 Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen · Kostenbeteiligung
1. Soweit dies möglich und zumutbar ist, gehen zu Lasten der eingewiesenen Person namentlich
a) persönliche Anschaffungen;
b) die Urlaubskosten;
c) die Gebühren für die Benützung von Radio, Fernsehen und Kommunikationsmitteln;
d) die Sozialversicherungsbeiträge;
e) durch die Krankenkasse nicht gedeckte Gesundheitskosten;
f) die Kosten besonderer Weiterbildungsmassnahmen;
g) die Kosten der Rückkehr ins Heimatland.
2. Die verurteilte Person beteiligt sich, bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 100.- pro Tag, angemessen an den Kosten des Electronic Monitorings, der Halbgefangenschaft, des tageweisen Vollzugs, des Arbeitsexternats sowie des Wohn- und Arbeitsexternats.