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Art. 19 Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen - Kostenbeteiligung

Vollzugsbestimmungen
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Art. 19 Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen · Kostenbeteiligung

1. Soweit dies möglich und zumutbar ist, gehen zu Lasten der eingewiesenen Person namentlich

a) persönliche Anschaffungen;

b) die Urlaubskosten;

c) die Gebühren für die Benützung von Radio, Fernsehen und Kommunikationsmitteln;

d) die Sozialversicherungsbeiträge;

e) durch die Krankenkasse nicht gedeckte Gesundheitskosten;

f) die Kosten besonderer Weiterbildungsmassnahmen;

g) die Kosten der Rückkehr ins Heimatland.

2. Die verurteilte Person beteiligt sich, bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 100.- pro Tag, angemessen an den Kosten des Electronic Monitorings, der Halbgefangenschaft, des tageweisen Vollzugs, des Arbeitsexternats sowie des Wohn- und Arbeitsexternats.

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