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Art. 1 Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen - Geltungsbereich

Einleitung
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Art. 1 Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen · Geltungsbereich

1. Das Konkordat nimmt im Erwachsenenstrafrecht folgende Aufgaben wahr

a) Es ist Planungsbehörde für Vollzugseinrichtungen, die dem Vollzug von Strafurteilen in der Form von Freiheitsstrafen oder Massnahmen dienen;

b) Es koordiniert die Planung von Hafteinrichtungen, die dem Vollzug der Untersuchungshaft dienen;

c) Es erlässt Richtlinien für den Vollzug strafrechtlicher Sanktionen.

2. Das Konkordat findet Anwendung auf den Vollzug von Sanktionen gegenüber Jugendlichen, soweit er in konkordatlichen Einrichtungen durchgeführt wird.

Geltungsbereich Art. 2 Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen →

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