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Art. 6 Einführungsgesetz zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EG Lugano-Übereinkommen, EG LugÜ) - Ergänzende Bestimmungen

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Art. 6 EG Lugano-Übereinkommen, EG LugÜ · Ergänzende Bestimmungen

1. Das Verfahren vor den richterlichen Behörden richtet sich im Übrigen nach dem Gerichtsgesetz, dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, der Schweizerischen Zivilprozessordnung und dem Prozesskostengesetz.

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