271.5
CH-NW
Art. 6 Einführungsgesetz zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EG Lugano-Übereinkommen, EG LugÜ) - Ergänzende Bestimmungen
Art. 6 EG Lugano-Übereinkommen, EG LugÜ · Ergänzende Bestimmungen
1. Das Verfahren vor den richterlichen Behörden richtet sich im Übrigen nach dem Gerichtsgesetz, dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, der Schweizerischen Zivilprozessordnung und dem Prozesskostengesetz.